Berufsrecht der Steuerberater
1. Aufl. 2021
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II. Stellung des Steuerberaters
1. Berufsbild und Berufsbezeichnung
45Steuerberater sind nach § 1 Abs. 1 BOStB Angehörige eines Freien Berufs und – auch nach § 32 Abs. 2 StBerG – ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege, welches der Bestellung bedarf. Nach § 32 Abs. 1 StBerG leisten Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften des StBerG und ergänzend der BOStB. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
a) Der Steuerberater
46Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen wird in § 32 Abs. 1 StBerG als originäre Berufsaufgabe der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften bestimmt. Gesetzliche Voraussetzung ist insoweit die entsprechende Befugnis nach den §§ 2 und 3 StBerG in Form der staatlichen Erlaubnis aufgrund förmlicher Bestellung als Steuerberater (§ 40 Abs. 1 StBerG) bzw. als Steuerbevollmächtigte (§ 42 StBerG) oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaften (§ 53 StBerG). Geschäftsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit in der Absicht der Wiederholung zum Bestandteil der wiederkehrenden oder dauernden (selbständigen) Beschäftigung geleistet wird. Die (einst) verschiedenen Berufsgruppen werden in vielen Bereichen der Berufsordnung (Teil II des StBerG) u...