Die Besteuerung internationaler Holdinggesellschaften
4. Aufl. 2021
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III. Reduzierung von Quellensteuern
1. Steuerliche Zielvorgabe
Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an beschränkt Steuerpflichtige werden vom Quellenstaat (Sitzstaat der zahlenden Gesellschaft) regelmäßig einer (abgeltenden) Bruttoabzugssteuer unterworfen. Die Höhe der Quellensteuer unterscheidet sich von Land zu Land, mitunter auch in Abhängigkeit von der Art der Zahlung bzw. des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sowie der Rechtsform des Empfängers. Deutschland beispielsweise unterwirft nach nationalem Recht Dividenden einer grds. abgeltenden Quellensteuer von 25 % (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i. V. mit §§ 43 ff. EStG, sog. Kapitalertragsteuer) und Lizenzzahlungen einer Quellensteuer von 15 % (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG), jeweils zzgl. 5,5 % SolZ nach Maßgabe des SolzG. Zinsen unterliegen hingegen – mangels beschränkter Steuerpflicht – nur im Ausnahmefall der Kapitalertragsteuer. In DBA sind demgegenüber Privilegierungen vorgesehen, aufgrund derer eine (teilweise) Entlastung von der Quellensteuer vereinbart ist. Dies trägt beispielweise bei Dividenden der Überlegung Rechnung, dass grds. nur der Ansässigkeitsstaat des Beziehers die Einkünfte besteuern soll. Immerhin konnte der Quellenstaat bereits die Einkünfte des Za...