Erstes Buch: Aktiengesellschaft
Fünfter Teil: Rechnungslegung, Gewinnverwendung
Erster Abschnitt: Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht [1]
§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung [2]
(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ in Fortführung der Nummerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage 
- Entnahmen aus Gewinnrücklagen - aus der gesetzlichen Rücklage 
- aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen 
- aus satzungsmäßigen Rücklagen 
- aus anderen Gewinnrücklagen 
 
- Einstellungen in Gewinnrücklagen - in die gesetzliche Rücklage 
- in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen 
- in satzungsmäßige Rücklagen 
- in andere Gewinnrücklagen 
 
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust. 
2Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.
(2) 1Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.
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