Grundsteuerreform 2022/2025
1. Aufl. 2020
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G. Umlagefähigkeit der Grundsteuer
I. Grundsteuer als Betriebskostenfaktor
Im Rahmen des Katalogs des § 2 BetrKV zählt die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Betriebskostenbegriff wird in § 1 Abs. 1 BetrKV definiert. Bei den Betriebskosten handelt es sich demgemäß um solche Kosten, die dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Dieselbe Definition ist im Übrigen seit in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB verankert.
In § 2 BetrKV werden die Nebenkostenarten (u.a. Kosten der Wasserversorgung, Kosten der Entwässerung, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, Kosten der Beleuchtung, Kosten für den Hauswart, Kosten der Schornsteinreinigung) aufgeführt, die auf Mieter umgelegt werden können. An erster Stelle werden die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks unter explizitem Hinweis auf die Grundsteuer genannt. Folglich kann in der Nebenkostenabrechnung die Grundsteuer angesetzt werden. Wurde im Mietvertrag die Umlage der Nebenkosten auf die Mieter vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, nach Ablauf d...