Grundsteuerreform 2022/2025
1. Aufl. 2020
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F. Optionale Einführung einer Grundsteuer C zur Baulandmobilisierung
I. „Steuerhistorisches“ Vorbild einer Baulandsteuer
Bereits Anfang der 1960er Jahre war die Baulandsteuer als Bestandteil eines bodenbezogenen steuerlichen Anreizinstrumentariums in den Fokus des Steuergesetzgebers gelangt. Der damalige Gesetzgeber hatte mit dieser Baulandsteuer, die mit Rechtswirkung zum eingeführt wurde und keine eigenständige Steuer war, vielmehr als Sonderform der Grundsteuer debütierte und infolgedessen auch Grundsteuer C genannt wurde, den Lenkungszweck verbunden, unbebautes, aber baureifes Bauland zu mobilisieren (vgl. das Gesetz vom , BGBl. I S. 341). Im Sinne dieser gesetzgeberischen Intention sollten als baureif solche Grundstücke gelten, die in dem von der Gemeinde beschlossenen Bebauungsplan als Bauland festgesetzt waren, durch Verkehrsanlagen gem. dem damaligen Bundesbaugesetz (Straßen, Wege, usw.) sowie durch Versorgungseinrichtungen (Kanalisationen usw.) für die Bebauung in ortsüblicher Weise ausreichend erschlossen waren und sofort bebaut werden konnten. Das Horten von Bauland sollte mit der Grundsteuer C derart stark belastet werden, dass Baugrundstücke zügiger ein...