HGB § 6

Erstes Buch: Handelsstand

Erster Abschnitt: Kaufleute

§ 6 Handelsgesellschaften; Formkaufmann [1]

(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.