HGB § 140

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]

Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

§ 140 Ausschluss eines Gesellschafters durch Gerichtsentscheid [2]

(1) 1Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. 2Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird das Zweite Buch Erster Abschnitt mit Wirkung v. neu gefasst. Diese Änderungen wurden hinter diesem Abschnitt bereits aufgenommen.

2Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.