HGB § 1

Erstes Buch: Handelsstand

Erster Abschnitt: Kaufleute

§ 1 Istkaufmann [1] [2]

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Paragrafen des HGB sind z. T. nicht amtlich.

2Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.