Steuerrecht der Vereine
12. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Gewerbesteuer
1. Allgemeines
981Die Gewerbesteuer weist gegenüber der Körperschaftsteuer zwei wesentliche Unterschiede auf. Sie ist Objektsteuer (Realsteuer), während die Körperschaftsteuer eine Personensteuer ist. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb. Außerdem ist sie eine Steuer, die von den Gemeinden festgesetzt und erhoben wird.
982Die Gewerbesteuer wird zum Teil von den Landesfinanzbehörden (Finanzämtern) und zum Teil von den Gemeinden verwaltet. Die Finanzämter sind für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung des Steuermessbetrages zuständig. Das ist insofern zweckmäßig, als den Finanzämtern im Rahmen der Einkommen-, bzw. Körperschaftsteuerveranlagung ohnehin regelmäßig die Gewinnermittlung vorliegt, die auch Basis für die Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags darstellt. Auf der Grundlage des von der Finanzverwaltung ermittelten Gewerbesteuermessbetrags setzt die Gemeinde die Gewerbesteuer fest, indem sie darauf den gemeindespezifischen Gewerbesteuerhebesatz anwendet. Die angeforderten Gewerbesteuerbeträge sind an die Kasse der Gemeinde zu ...