Dokument Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
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Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
infoCenter/Grundlagen
Ebber, Geschäftsveräußerung im Ganzen, infoCenter;
Zeitschriften
Baumgartner, Keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der GmbH Anteile; Mögliche Geschäftsveräußerung bei Begründung einer Organschaft, GmbHR 2020 S. 334;
Baumgartner, Übertragung des Betriebsgrundstücks auf bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Organschaft als Geschäftsveräußerung, GmbHR 2019 S. 1351;
Bellmann/Robisch, Die Frage der Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Anteilsveräußerungen, UR 2020 S. 868;
Buge, Geschäftsveräußerung im Ganzen; Steuerbefreiung von Vermietungsleistungen, EU-UStB 2019, 7-8;
Eggers, Umsatzsteuerliche Behandlung eines Share Deals in form der mittelbaren beteiligungsveräußerung, MwStR 2019, S. 219;
Friedrich-Vache, Anmerkung zu FG Nürnberg v. 30.4.2019 – 2 K 358/17, MwStR 2020 S. 505;
Gehm, Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG bei Kauf von Gaststätteninventar und Miete des Geschäftslokals von Drittem, ;
Gehm, Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG - Ein Überblick anhand aktueller Rechtsprechung, ;
Huschens, Grundstücks-/Immobilienübertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen - Aktueller Rechtsstand und Praxishinweise zur Anwendung, ;
Jacobs, Anmerkung zu BFH v. 18.9.2019 - XI R 33/18, UR 2020 S. 183;
Janz/Stier, Umsatzsteuerliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge - Umsatzsteuerrechtliche Grundlagen sowie aktuelle Rechtsprechung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Kontext haftungs- und steuerstrafrechtlicher Problemfelder, ;
Nürnberg, Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG, SteuerStud 5/2020 S. 317;
Schley, Bedingte Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstückskaufverträgen, BB 2013 S. 1368;
Stenert, Die Realteilung im Umsatzsteuerrecht, DStR 2018, S. 765;
Bücher/Kommentare
Beisel/Andreas, Beck'sches Mandatshandbuch Due Diligence, 3. Aufl. 2017, Rn. 48-50;
Birkenfeld in: Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Band I, § 34 Rz. 11 ff.;
Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rn. 1097;
Meyer in: Offerhaus/Söhn/Lange, § 1 UStG, Rz. 382;
Nieskens in: Rau/Dürrwächter, § 1 UStG, Rz. 1248, 1250;
Sterzingerin: Küffner/Stöcker/Zugmaier, USt, § 1 UStG Rn. 589, 643.
A. Einleitung
I. Sinn und Zweck sowie praktische Bedeutung der Vorschrift
1Der Wortlaut des § 1 Abs. 1a UStG lautet:
„Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.“
2Sinn und Zweck einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) ist die steuerliche Erleichterung von Unternehmensübertragungen oder der Übertragung von Unternehmensteilen. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor,
„wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden, wobei die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs beginnen kann“.
3Wird trotz der Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung Umsatzsteuer dennoch ausgewiesen, so gilt § 14c Abs. 1 UStG (§ 14c Abs. 1 Satz 3 UStG) mit der Folge, dass der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Die Vorschrift begründet eben kein Wahlrecht, die Übertragung als nicht steuerbar zu behandeln. Ein Wahlrecht räumt lediglich die MwStSystRL den nationalen Gesetzgebern ein, die Geschäftsveräußerung im Ganzen grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich zu privilegieren (siehe hierzu ausführlich unten unter „II. Europarechtlicher Rahmen durch Art. 19 und Art. 29 MwStSystRL“, Rn. 10 ff.). Vielmehr ist die Vorschrift in Deutschland als Mussvorschrift ausgestaltet. Demnach dürfen Umsätze, die als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu bewerten sind, nicht mit Umsatzsteuer abgerechnet werden.
4Vorteilhaft ist aufgrund dieser Regelung, dass der vom abgebenden Unternehmer getätigte Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Für den Veräußerer führt die Geschäftsveräußerung nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a Abs. 10 UStG).
Die Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind Gemeinkosten und entsprechend der Ausgangsumsätze des Veräußerers abzugsfähig und ggf. aufzuteilen.
Am häufigsten kommen Geschäftsveräußerungen im Ganzen bei Unternehmens- und Grundstückstransaktionen vor. Oftmals lässt sich die Frage, ob bei einer Transaktion eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, nicht abschließend beantworten.
Die Vertragspraxis behilft sich damit, dieser verbleibenden Unsicherheit bereits bei Vertragsschluss durch die Vereinbarung einer unbedingten Option zur Steuerpflicht Rechnung zu tragen (siehe hierzu unten unter „E. Option zur Steuerpflicht“, Rn. 115 ff., sowie „K. Arbeitshilfen, Arbeitshilfe 3: Umsatzsteuerklausel für eine Immobilientransaktion.“, Rn. 163). Eine solche Option sollte jedoch keineswegs als ein „Allheilmittel“ gegen etwaige Umsatzsteuerrisiken betrachtet werden.
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt keine Gesamtrechtsnachfolge dar, sondern eine umsatzsteuerliche „wirtschaftsgutbezogene Einzelrechtsnachfolge.“
5-9Einstweilen frei
II. Europarechtlicher Rahmen durch Art. 19 und Art. 29 MwStSystRL
10Art. 19 Abs. 1 der MwStSystRL (vormals Art. 5 Abs. 8 6. EG-RL) eröffnet den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht („können“), ob sie die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Deutschland hat dieses Wahlrecht ausgeübt. Andere Mitgliedsstaaten wie bspw. Österreich hingegen nicht.
11Der Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG ist ein autonomer Begriff und einheitlich i. S. des MwStSystRL auszulegen; ertragsteuerliche Überlegungen sind nicht maßgeblich. Zu berücksichtigen sind vielmehr Gesichtspunkte der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Vereinfachung von Übertragungsvorgängen bei Unternehmensveräußerungen.
Insbesondere gibt es keine Definition des Begriffs „Übertragung des Gesamtvermögens“. Daher muss der Begriff „in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung“ finden. Demnach ist die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils dann von Art. 19 MwStSystRL erfasst, wenn die Übertragung jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfasst, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann; er schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands ein. Der Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist richtlinienkonform auszulegen und beruht auf einer Rechtsfortbildung bzw. der ständigen Rechtsprechung des EuGH.
12Die folgende Tabelle stellt einen Vergleich zwischen den Richtlinien-Vorgaben und der nationalen Umsetzung dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vergleichskriterium | Gemeinschaftsrechtliche Vorgabe
in Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL | Nationale Umsetzung in § 1 Abs.
1a UStG |
Übertragungsgegenstand (1. Variante) | Gesamtvermögen | Unternehmen |
Übertragungsgegenstand (2. Variante) | Teilvermögen | In der Gliederung
gesondert geführter Betrieb |
Entgeltlichkeit | Entgeltlich oder unentgeltlich | Entgeltlich oder unentgeltlich |
Umwandlung | Einbringung in
Gesellschaft | Einbringung in
Gesellschaft |
Rechtsnachfolge | Den Begünstigten der Übertragung
als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen | Der
erwerbende Unternehmer tritt an Stelle des Veräußerers |
13-14Einstweilen frei