Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
(Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks
Für den Vorsteuerberichtigungstatbestand nach § 15a Abs. 2 UStG gibt es keinen Berichtigungszeitraum und es erfolgt eine Korrektur im Jahr der Änderung der Verhältnisse in voller Höhe. Dieser kommt bei Wirtschaftsgütern zur Anwendung, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Insoweit stellt sich insbesondere bei Grundstücksveräußerungen die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen der Veräußerung vorgelagerte Hilfsumsätze diese Berichtigungspflicht entfallen lassen und/oder den Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG eröffnen. Erschwert wird die erforderliche Abgrenzung durch den Umstand, dass es auf die Frage der Bilanzierung des Grundstückes als Anlage- oder Umlaufvermögen nicht ankommt. Da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen keine Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung auslöst, ist außerdem zu entscheiden, ob das veräußerte Grundstück ein Wirtschaftsgut oder ein vom Erwerber fortgeführtes Unternehmen im Ganzen ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundst...