GewStH H 8.8 (Zu § 8 GewStG)

Zu § 8 GewStG

H 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

Abgrenzung von Hilfs- und Nebengeschäften zu Finanzdienstleistungsgeschäften zu anderen Geschäften bei Leasing- und Factoringunternehmen bei der Anwendung des § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV

> BStBl I S. 1595

Bestandsveränderungen im Ermittlungszeitraum

Haben sich die für den Ansatz der Schulden maßgebenden Verhältnisse (die Wertansätze der für die Begrenzung der Schulden maßgebenden Aktivposten der Bilanz, die Höhe der Schulden, das Eigenkapital) im Laufe des Ermittlungszeitraums verändert, müssen die Schuldzinsen regelmäßig geschätzt werden (> BStBl III S. 732).

Beteiligungen

Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als Beteiligung im Sinne des § 19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Begriffs Beteiligungen im Sinne des Handelsrechts nicht vorliegen (> BStBl II S. 737).

Dotationskapital inländischer Kreditinstitute mit ausländischen Mitunternehmern

Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als „Dotationskapital“ zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht (> BStBl 2002 II S. 207).

Eigenkapital

Als Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV kommt nur ein positiver Betrag in Betracht (> BStBl II S. 667).

Refinanzierung eines Mitunternehmeranteils an einem Kreditinstitut

Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden (> BStBl 2002 II S. 207).

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HAAAG-43479