GewStH H 8.1 (2) (Zu § 8 GewStG)

Zu § 8 GewStG

H 8.1 (2)

Abgrenzung zu privaten Versorgungsrenten

Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (> BStBl 2004 II S. 211).

Aufwendungen für Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

>Rdnr. 27 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBl I S. 654

Erbbauzinsen

gelten nicht als dauernde Last (> BStBl II S. 654).

Wertsicherungsklausel

Erhöht sich die Verpflichtung infolge einer Wertsicherungsklausel, sind auch die durch Wirksamwerden der Wertsicherungsklausel erhöhten Rentenbeträge hinzuzurechnen, soweit sie den Gewinn gemindert haben; ausgenommen ist aber der Aufwand, der durch die Erhöhung des Passivpostens für die Verpflichtung entsteht (> BStBl 1976 II S. 297).

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HAAAG-43479