GewStH H 2.9 (3) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.9 (3)

Betriebsstätte mit Land- und Forstwirtschaft

Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, die wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig sind, unterhalten Betriebsstätten auch in solchen Gemeinden, in denen sie nur eine Landwirtschaft betreiben (> BStBl 1961 III S. 52).

Keine Betriebsstätte wegen fehlender Betätigung für das Unternehmen

  • Genesungsheime und Kinderheime

    > BStBl 1961 III S. 52

  • Auch die unentbehrlichen hygienischen Einrichtungen zur Benutzung durch die Arbeitnehmer begründen keine Betriebsstätte (> BStBl III S. 349).

  • Der bloße Besitz von Grundvermögen begründet auch bei einer Kapitalgesellschaft noch keine Betriebsstätte (> RStBl S. 393). Bei Kapitalgesellschaften ist eine mehrgemeindliche Betriebsstätte jedoch auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebsstätte befinden, die zurzeit betrieblich nicht benutzt werden (> BStBl III S. 124 und vom 26. 11. 1957 – BStBl 1958 III S. 261).

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HAAAG-43479