GewStH H 3.1 (Zu § 3 GewStG)

Zu § 3 GewStG

H 3.1

Betrieb einer Bar in Spielbanken

Weder der Betrieb einer Bar noch die Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank sind mit der Spielbankabgabe abgegolten und unterliegen somit der Gewerbesteuer (>BStBl 2015 II S. 565).

Lotterieunternehmen

  • Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GewStG ist auf Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden (> BStBl III S. 212 und vom – BStBl 1964 III S. 190).

  • Demgegenüber ist § 3 Nr. 1 GewStG auf ein Lotterieunternehmen, das als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht unterliegt, anzuwenden (> BStBl 1985 II S. 223).

Privater (nicht staatlicher) Lotterieveranstalter

Der private Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie kann weder die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 GewStG in Anspruch nehmen noch ist er Einnehmer einer staatlichen Lotterie i. S. des § 13 GewStDV. Gegen die hieraus folgende Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (>BStBl 2011 II S. 368).

Staatliche Lotterie

Zum Begriff der staatlichen Lotterie (> BStBl III S. 212, vom – BStBl 1964 III S. 190 und vom – BStBl 1985 II S. 223)

Zur Behandlung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie

  • >§ 13 GewStDV

  • Die Befreiungsvorschrift des § 13 GewStDV ist auf Einnehmer von Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden (> BStBl III S. 212 und vom – BStBl 1964 III S. 190).

  • Zur steuerbefreiten Tätigkeit des Einnehmers eines staatlichen Lotterieunternehmens kann es auch gehören, dass der Lotterieeinnehmer so genannte Lagerlose vorrätig hält und hierdurch selbst an den einzelnen Losziehungen der Lotterie teilnimmt (> BStBl II S. 576).

  • Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der keine Lotteriegeschäfte mit Kunden abschließt, ist kein von der Gewerbesteuer befreiter Lotterieeinnehmer i. S. d. § 13 GewStDV (> BStBl II S. 801).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-43479