GewStH H 8.4 (Zu § 8 GewStG)

Zu § 8 GewStG

H 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

Partenreederei

Verlustanteile aus einer Partenreederei, die vor Indienststellung des Schiffes als so genannte Baureederei noch keinen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes unterhält, sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten hinzuzurechnen (> BStBl 1987 II S. 64).

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HAAAG-43479