GewStH H 9.4 (Zu § 9 GewStG)

Zu § 9 GewStG

H 9.4 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags

Aufteilung des Gewerbeertrags

Der Teil des Gewerbeertrags, der auf die ausländische Betriebsstätte entfällt, ist grundsätzlich nach der sog. direkten Methode zu ermitteln. Wird der Betriebsstättengewinn nicht gesondert ermittelt, muss eine Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG kann ggf. sinngemäß angewendet werden, sofern die im In- und Ausland ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig sind (> BStBl II S. 405).

Kürzung um Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AStG [1]

>GIeich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBI I S. 1090 zu den Folgen aus dem BStBI II S. 1049

Tonnagebesteuerung

Soweit der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt worden ist, kommen Hinzurechnungen und Kürzungen nicht in Betracht. Die Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG gehört zum Gewerbeertrag (> BStBl I S. 614 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BStBl I S. 956, Rdnr. 37 und 38 und BStBl 2015 II S. 300 ).

Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft

Der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gewerbeertrag nicht nach § 7 Satz 3 GewStG i. V. m. § 5a EStG, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 4, § 5 EStG zu ermitteln ist, auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt (>BStBl 2015 II S. 296). Zu Gewerbesteuerpflicht >H 2.5 (1)

Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrags i. S. d. § 9 Nr. 3 GewStG kann auch ein Verlust sein mit der Folge, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG die Erhöhung eines positiven oder die Minderung eines negativen Gewerbeertrags bewirkt (> BStBl II S. 743 und vom – BStBl II S. 752).

Weitervercharterung von Handelsschiffen

Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i. S. des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat (>BStBl 2016 II S. 537).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-43479

1Hinweis auf § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen.