GewStH H 8.1 (1) (Zu § 8 GewStG)

Zu § 8 GewStG

H 8.1 (1) Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Allgemeines

Auf die Dauer des Schuldverhältnisses kommt es nicht an. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind (> BStBl III S. 287).

ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen

  • Diskontbeträge, soweit sich diese auf den Finanzierungsanteil beziehen. Demnach sind enthaltene Nebenkosten – Verwaltungsgebühren, Risikoprämien, Wertermittlungskosten und vergleichbare Kosten – nicht in die Hinzurechnung einzubeziehen, zu Zeitpunkt und Umfang der Hinzurechnung (>Rdnr. 21 und 23 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. 7. 2012 – BStBl I S. 654 ).

  • Skonti/wirtschaftlich vergleichbare Vorteile, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen und somit der Finanzierungseffekt im Vordergrund steht (>Rdnr. 16 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. 7. 2012 – BStBl I S. 654 ).

  • Verwaltungskosten, wenn sie ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind (> BStBl 2001 II S. 609).

  • Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind (> BStBl II S. 538 und BStBl II S. 473 ).

ABC der nicht als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen

  • Avalprovisionen/Avalgebühren

    > BStBl II S. 655

  • Bauzeitzinsen, die als Herstellungskosten aktiviert sind; dies gilt sowohl für den Erhebungszeitraum der Aktivierung, als auch in Erhebungszeiträumen, in denen sie sich über Abschreibungen auf den Gewinn ausgewirkt haben (> BStBl 2004 II S. 192 und Rdnr. 13 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. 7. 2012 – BStBl I S. 654 ).

  • Bereitstellungszinsen

    > BStBl 1997 II S. 253

  • Erbbauzinsen, soweit diese Entgelt für die Überlassung des Grund und Bodens darstellen (> BStBl II S. 654), zur Behandlung von als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aktivierten Erbbauzinsen >Bauzeitzinsen.

  • Negative Einlagezinsen

    > BStBl I S. 896

  • Teilwertabschreibungen, die steuerlich zulässig als Aufwand abgesetzt wurden; dies gilt auch, wenn das Unternehmen die abgeschriebene Forderung im Folgenden zum abgeschriebenen Wert veräußert (>Rdnr. 18 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBl I S. 654 ).

  • Zins-Swap-Geschäfte, die im Zusammenhang mit einem Swap-Geschäft gezahlten Vergütungen werden nicht für die Überlassung von Kapital, sondern für die Absicherung eines Zinsrisikos gezahlt (> BStBl 2004 II S. 517 und Rdnr. 14 und 15 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. 7. 2012 – BStBl I S. 654 ).

Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG

>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBl I S. 654

Aufzinsungsbeträge

Aus dem Abzinsungsvorgang nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und der nachfolgenden Aufzinsung ergeben sich keine Entgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (>Rdnr. 39 des BStBl I S. 699 und >H 6.10 (Abzinsung) und Anhang 9 V EStH sowie Rdnr. 12 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBl I S. 654 ).

Beteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft

Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu den Schulden des Gewerbebetriebs (> BStBl II S. 516).

Durchlaufende Kredite

Bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, liegt ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand vor (>Rdnr. 11 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBl I S. 654 ).

Forfaitierung

Zur Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Verträgen >Rdnr. 19 ff. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBl I S. 654

Saldierung mit Guthaben

Das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme von Schulden in der Regel nicht entgegen (> RStBl 1939 S. 330 und BStBl 1986 II S. 415). Das gilt auch dann, wenn die flüssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei demselben Kreditgeber bestehen und die Konten zu dem Zweck geführt werden, verschiedene Geschäftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu behandeln (> RStBl S. 716). Eine Saldierung einer Schuld mit einem Guthaben bei demselben Kreditgeber kann nur im Ausnahmefall bei Einheitlichkeit, Regelmäßigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgeschäfte, bei regelmäßiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht kommen, wenn der über ein Konto gewährte Kredit jeweils zur Abdeckung der aus dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird (> BStBl 1977 II S. 165).

Substanzerhaltungspflicht

Die im Rahmen einer Unternehmenspacht von dem Pächter übernommene Verpflichtung, für die bei Pachtbeginn erhaltenen Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate bei Aufhebung des Pachtverhältnisses dieselbe Vorratsmenge in gleicher Art und Güte zurückzugeben, stellt eine Schuld dar (> BStBl 1966 III S. 51).

Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Zinsen

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen verstößt nicht gegen das geltende Unionsrecht (>BStBl 2012 II S. 528 und BStBl 2012 II S. 507).

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG

  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 8 Nr. 1 GewStG in aktueller Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (>BStBl 2013 II S. 30).

  • > BStBl II S. 557

Verrechnung von Entgelten für Schulden mit erhaltenen Erstattungen

Eine Verrechnung von Aufwendungen, die als Entgelte für Schulden anzusehen sind, mit erhaltenen Erstattungen oder Zuschüssen ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem tatsächlich für einen bestimmten Kredit entstandenen Aufwand und dem Zufluss besteht (> BStBl II S. 551 und vom – BStBl 1984 II S. 217). In diesem Zusammenhang mindern Zinsverbilligungszuschüsse von dritter Seite die hinzuzurechnenden Entgelte für Schulden (> BStBl III S. 417), weiterhin >Saldierung mit Guthaben.

Versicherungsunternehmen

Wie die Deckungsrückstellung (Deckungsrücklage) der Lebensversicherungsunternehmen sind auch die verzinslich angesammelten Gewinnanteile der Versicherungsnehmer keine Schulden, wenn die Gegenwerte ähnlichen Verfügungsbeschränkungen wie die Bestände des Deckungsstocks unterliegen (>Gutachten des RStBl 1944 S. 171). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist als Schuld zu behandeln, soweit die Gegenwerte nicht ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen wie die Bestände des Deckungsstocks (> BStBl III S. 311, vom – BStBl III S. 264 und vom – BStBl II S. 598). Der Grundsatz, dass die Deckungsrückstellung keine Schuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ist, schließt nicht aus, dass Hypothekenschulden, die auf einem zum Deckungsstock gehörenden Grundstück lasten, Schulden sein können (> BStBl III S. 630); weiterhin >Rdnr. 24 ff. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom – BStBl I S. 654 .

Zahlung von Überpreisen

Die Zahlung von Überpreisen führt beim Lieferanten zu einer Schuld, wenn der Mehrbetrag dem Kunden auf einem besonderen Konto gutgeschrieben und banküblich verzinst wird (> BStBl II S. 474).

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HAAAG-43479