GewStH H 3.6 (Zu § 3 GewStG)

Zu § 3 GewStG

H 3.6

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

>AEAO zu §§ 51 bis 68 AO

Gemeinnützige kommunale Eigengesellschaft (Rettungsdienst)

Die Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG 2002 steuerbegünstigt sein. Das gilt auch, soweit sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben der Trägerkörperschaft eingebunden ist (>BStBl 2016 II S. 68).

Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der in Anwendung des § 61 Abs. 3 AO auch zum rückwirkenden Verlust der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG führt (>BStBl 2012 II S. 226).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Unterhält ein in § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG genanntes Unternehmen einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und übersteigen die Einnahmen insgesamt, einschließlich der Umsatzsteuer, im Jahr 35.000 Euro, tritt insoweit partielle Gewerbesteuerpflicht ein.

>§ 64 AO

>R 2.1 Abs. 5, H 2.1 (5)

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HAAAG-43479