GewStH H 2.4 (1) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.4 (1) Mehrheit von Betrieben

Abgrenzung bei gleichzeitig ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher sowie gewerblicher Tätigkeit

> BStBl II S. 651

Tabakwareneinzelhandel und Toto-/Lottoannahmestelle

Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (> BStBl 1986 II S. 719).

Zusammentreffen stehender Gewerbebetrieb und Reisegewerbe

>§ 35a

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HAAAG-43479