GewStH H 1.7 (Zu § 1 GewStG)

Zu § 1 GewStG

H 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

Allgemeines

  • Sofern über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in angemessener Frist entschieden werden kann, soll die Gemeinde vom Vorliegen des Antrags unterrichtet werden (>AEAO zu § 361, Nr. 5.4.1). Von der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ist die hebeberechtigte Gemeinde – in Zerlegungsfällen jede der hebeberechtigten Gemeinden – zu unterrichten (>AEAO zu § 361, Nr. 5.4.3). Über die Sicherheitsleistung entscheiden die Gemeinden, soweit diese für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig sind.

    Das Finanzamt darf jedoch anordnen, dass die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird (>AEAO zu § 361, Nr. 9.2.4). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids ist auch dann zulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids begründet wird, dessen Änderung gemäß § 35b GewStG zu einer Änderung des Gewerbesteuermessbescheids führen würde (> BStBl 1994 II S. 300).

  • Zur Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung trotz „freiwilliger“ Zahlung des Steuerpflichtigen (> BStBl II S. 838).

Bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheid

Wegen der Erstreckung der Aussetzung der Vollziehung auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid in Fällen, in denen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid angefochten ist (> BStBl III S. 651, vom – BStBl II S. 350, vom – BStBl II S. 955, vom – BStBl II S. 639, vom – BStBl II S. 367 und vom – BStBl 1980 II S. 104)

Unanfechtbarer Gewerbesteuerbescheid

Das Finanzamt kann über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuermessbescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser rechtskräftig ist (> BStBl III S. 393).

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HAAAG-43479