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infoCenter (Stand: November 2020)

Pflichtteilsrecht

Marc Ecklebe

I. Definition des Pflichtteils

[i]

Unter dem Pflichtteil versteht man das Minimum desjenigen, was nahe Angehörige des Erblassers aus der Erbschaft bekommen. Es handelt sich um ein gesetzliches Vermächtnis, da Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil, sondern nur einen auf die Zahlung von Geld gerichteten Anspruch gegen den oder die Erben erhalten.

II. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Ein Pflichtteilsanspruch unterliegt im Einzelnen folgenden Voraussetzungen:

1. Pflichtteilsberechtigung

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Eltern des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB), dessen Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) und gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 10 Abs. 6 LPartG). Andere Angehörige des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt (z. B. Geschwister).

2. Ausschluss von der Erbfolge

Ein Pflichtteilsanspruch der oben genannten pflichtteilsberechtigten Personen kommt nur dann in Betracht, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Erforderlich ist mithin

  • eine ausdrückliche oder konkludente Enterbung (§ 1938 BGB),

  • der Einsatz als Ersatzerbe oder

  • die Zuwendung nur des Pflichtteils (§ 2304 BGB).

    Nicht von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wer

  • für erbunwürdig erklärt ist (§ 2345 BGB),

  • einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat (§ 2346 BGB) oder

  • die Erbschaft ausschlägt.

a) Enterbung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). In diesem Fall spricht man von einem sog. negativen Testament. Der Ausschluss hat zur Konsequenz, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, der Ausgeschlossene jedoch unberücksichtigt bleibt. Letzterer ist so zu behandeln, als sei er im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt nicht vorhanden. Handelt es sich bei dem Ausgeschlossenen um einen Verwandten der ersten drei Ordnungen, so wird er durch seine Abkömmlinge – sofern vorhanden – ersetzt (§ 1924 Abs. 3 BGB, § 1925 Abs. 3 BGB, § 1926 Abs. 3 BGB). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn auch die Abkömmlinge ausgeschlossen wurden. Ein derartiger Ausschluss der Abkömmlinge kann auch stillschweigend erfolgen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Im Zweifel ist allein die ausdrücklich genannte Person ausgeschlossen. Eine Enterbung kann jedoch nicht allein durch Errichtung eines sog. negativen Testaments, sondern auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser eine andere Person (d. h. nicht seine Verwandten, seinen Ehegatten oder seinen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes) in einer letztwilligen Verfügung als Erben einsetzt. Gleich auf welche Weise die Enterbung erfolgt, steht der enterbten Person ein Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben zu, sofern sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt (§ 2303 BGB).

b) Ersatzerbschaft

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen – den sog. Ersatzerben – als Erben einsetzen (§ 2096 BGB).

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