IFRS 12

Anhang A: Definitionen [1]

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.


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Erträge aus einem strukturierten
Unternehmen
Für die Zwecke dieses IFRS umfassen Erträge aus einem strukturierten Unternehmen – auch wenn sie nicht darauf beschränkt sind – wiederkehrende und nicht wiederkehrende Entgelte, Zinsen, Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung oder Ausbuchung von Anteilen an strukturierten Unternehmen und Gewinne oder Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf das strukturierte Unternehmen.
Anteil an einem
anderen Unternehmen
Für die Zwecke dieses IFRS verweist ein Anteil an einem anderen Unternehmen auf die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, die ein Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens aussetzt. Ein Anteil an einem anderen Unternehmen kann die Form eines Kapitalbesitzes oder des Haltens von Schuldtiteln sowie andere Formen der Einbeziehung annehmen – auch wenn sie nicht darauf beschränkt ist –, wie z. B. die Bereitstellung einer Finanzierung, eine Liquiditätsunterstützung, Kreditsicherheiten und Garantien. Dazu zählen Mittel, mit denen ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, an seiner gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist oder einen maßgeblichen Einfluss darüber ausübt. Ein Unternehmen hält nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Unternehmen, nur weil eine typische Beziehung zwischen Lieferant und Kunden besteht.
Die Paragraphen B7-B9 enthalten weitere Informationen über Anteile an anderen Unternehmen.
Die Paragraphen B55-B57 des IFRS 10 erläutern die Variabilität von Erträgen.
Strukturiertes Unternehmen
Ein Unternehmen wurde so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der dominierende Faktor sind, wenn es darum geht festzulegen, wer das Unternehmen beherrscht, so wie in dem Fall, in dem sich die Stimmrechte lediglich auf die Verwaltungsaufgaben beziehen und die damit verbundenen Tätigkeiten durch Vertragsvereinbarungen geregelt werden.
Die Paragraphen B22-B24 enthalten weitere Informationen über strukturierte Unternehmen.

Die folgenden Begriffe werden in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung), IFRS 10 und IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen definiert und in diesem IFRS im Sinne der in den anderen IFRS festgelegten Bedeutung verwendet:

assoziiertes Unternehmen

Konzernabschlüsse

Beherrschung eines Unternehmens

Equity-Methode

Unternehmensgruppe

Investmentgesellschaft

gemeinsame Vereinbarung

gemeinschaftliche Führung

gemeinschaftliche Tätigkeit

Gemeinschaftsunternehmen

nicht beherrschende Anteile

Mutterunternehmen

Schutzrechte

maßgebliche Tätigkeiten

Einzelabschlüsse

eigenständiges Vehikel

maßgeblicher Einfluss

Tochterunternehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26272

1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. 20. 11. 2013 (ABl EU Nr. L 312 S. 1) mit Wirkung v. 24. 11. 2013. Zur Anwendung siehe Paragraph C1B.