Anhang A: Definitionen [1]
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
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Erträge aus einem
strukturierten Unternehmen | Für die Zwecke dieses IFRS umfassen Erträge aus einem
strukturierten Unternehmen – auch wenn
sie nicht darauf beschränkt sind – wiederkehrende und nicht
wiederkehrende Entgelte, Zinsen, Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der
Neubewertung oder Ausbuchung von Anteilen an strukturierten Unternehmen und
Gewinne oder Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten auf das strukturierte Unternehmen. |
Anteil an einem
anderen Unternehmen | Für die Zwecke dieses IFRS verweist ein Anteil an einem anderen
Unternehmen auf die vertragliche und nichtvertragliche Einbeziehung, die ein
Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens
aussetzt. Ein Anteil an einem anderen Unternehmen kann die Form eines
Kapitalbesitzes oder des Haltens von Schuldtiteln sowie andere Formen der
Einbeziehung annehmen – auch wenn sie nicht darauf beschränkt ist
–, wie z. B. die Bereitstellung einer Finanzierung, eine
Liquiditätsunterstützung, Kreditsicherheiten und Garantien. Dazu zählen Mittel,
mit denen ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, an seiner
gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist oder einen maßgeblichen Einfluss
darüber ausübt. Ein Unternehmen hält nicht notwendigerweise einen Anteil an
einem anderen Unternehmen, nur weil eine typische Beziehung zwischen Lieferant
und Kunden besteht. Die Paragraphen B7-B9 enthalten weitere Informationen über Anteile an anderen Unternehmen. Die Paragraphen B55-B57 des IFRS 10 erläutern die Variabilität von Erträgen. |
Strukturiertes
Unternehmen | Ein Unternehmen
wurde so konzipiert, dass die Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht der
dominierende Faktor sind, wenn es darum geht festzulegen, wer das Unternehmen
beherrscht, so wie in dem Fall, in dem sich die Stimmrechte lediglich auf die
Verwaltungsaufgaben beziehen und die damit verbundenen Tätigkeiten durch
Vertragsvereinbarungen geregelt werden. Die Paragraphen B22-B24 enthalten weitere Informationen über strukturierte Unternehmen. |
Die folgenden Begriffe werden in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung), IFRS 10 und IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen definiert und in diesem IFRS im Sinne der in den anderen IFRS festgelegten Bedeutung verwendet:
assoziiertes Unternehmen
Konzernabschlüsse
Beherrschung eines Unternehmens
Equity-Methode
Unternehmensgruppe
Investmentgesellschaft
gemeinsame Vereinbarung
gemeinschaftliche Führung
gemeinschaftliche Tätigkeit
Gemeinschaftsunternehmen
nicht beherrschende Anteile
Mutterunternehmen
Schutzrechte
maßgebliche Tätigkeiten
Einzelabschlüsse
eigenständiges Vehikel
maßgeblicher Einfluss
Tochterunternehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26272
1Anm. d. Red.: Anhang A i. d. F. der VO v. 20. 11. 2013 (ABl EU Nr. L 312 S. 1) mit Wirkung v. 24. 11. 2013. Zur Anwendung siehe Paragraph C1B.