IFRS 12 21

Anteile an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen

Art, Umfang und finanzielle Auswirkungen der Anteile eines Unternehmens an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen

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Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:

(a)

für jede gemeinschaftliche Vereinbarung und jedes assoziierte Unternehmen, die/das für das berichtende Unternehmen wesentlich ist:

(i)

den Namen der gemeinschaftlichen Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmens,

(ii)

die Art der Beziehung des Unternehmens zur gemeinschaftlichen Vereinbarung oder zum assoziierten Unternehmen (z. B. mittels Beschreibung der Art der Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmens und ob sie für die Tätigkeiten des Unternehmens von strategischer Bedeutung sind),

(iii)

den Hauptgeschäftssitz (und das Gründungsland, falls es vom Hauptgeschäftssitz abweicht) der gemeinschaftlichen Vereinbarung oder des assoziierten Unternehmens,

(iv)

den Anteil des vom Unternehmen gehaltenen Eigentumsanteils oder der dividendenberechtigten Anteile und – falls abweichend – den Anteil der gehaltenen Stimmrechte (sofern anwendbar);

(b)

für jedes Gemeinschaftsunternehmen und jedes assoziierte Unternehmen, das für das berichtende Unternehmen wesentlich ist:

(i)

Angabe, ob die Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen nach der Equity- Methode oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird,

(ii)

zusammengefasste Finanzinformationen über das Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen gemäß den Paragraphen B12 und B13,

(iii)

falls das Gemeinschaftsunternehmen oder das assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode bilanziert wird, den beizulegenden Zeitwert seiner Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen, sofern ein notierter Marktpreis für die Beteiligung vorhanden ist;

(c)

Finanzinformationen gemäß Paragraph B16 über die Beteiligungen des Unternehmens an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, die für sich genommen nicht wesentlich sind:

(i)

zusammengefasst für alle für sich genommen nicht wesentlichen Gemeinschaftsunternehmen und, gesondert,

(ii)

zusammengefasst für alle für sich genommen nicht wesentlichen assoziierten Unternehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-26272