IFRS 12 B16

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Finanzinformationen für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen in zusammengefasster Form (Paragraph 12 und Paragraph 21)

B16

Ein Unternehmen hat den Gesamtbuchwert seiner Anteile an sämtlichen einzeln für sich genommen unwesentlichen Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen anzugeben, die nach der Equity-Methode bilanziert werden. Ein Unternehmen hat zudem gesondert den Gesamtbetrag seines Anteils an folgenden Posten dieser Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen anzugeben:

(a)

Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäftsbereichen,

(b)

Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen Geschäftsbereichen,

(c)

sonstiges Ergebnis,

(d)

Gesamtergebnis.

Ein Unternehmen hat diese Angaben für Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen getrennt zu machen.

Fundstelle(n):
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AAAAE-26272