International Financial Reporting Standard 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (IFRS 12)
v. 13.9.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S.39)
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Inhalt | Ziffer | |
Zielsetzung | 1–4 | |
Erreichen der Zielsetzung | 2–4 | |
Anwendungsbereich | 5–6 | |
Erhebliche
Ermessensentscheidungen und Annahmen | 7–9 | |
Status als
Investmentgesellschaft | 9A, 9B | |
Anteile an Tochterunternehmen | 10–19 | |
Der Anteil, den nicht beherrschende Anteile an den
Tätigkeiten und Zahlungsströmen des Konzerns ausmachen | 12 | |
Art und Umfang erheblicher
Beschränkungen | 13 | |
Art der Risiken, die mit den
Anteilen eines Unternehmens an konsolidierten strukturierten Unternehmen
verbunden sind | 14–17 | |
Auswirkungen von Veränderungen des Eigentumsanteils
eines Mutterunternehmens an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem
Verlust der Beherrschung führen | 18 | |
Auswirkungen des Verlusts der Beherrschung über ein
Tochterunternehmen während der Berichtsperiode | 19 | |
Anteile an nicht
konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentgesellschaften) | 19A–19G | |
Anteile an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und
assoziierten Unternehmen | 20–23 | |
Art, Umfang und finanzielle Auswirkungen der Anteile
eines Unternehmens an gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten
Unternehmen | 21–22 | |
Mit den Anteilen eines Unternehmens an
Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen verbundene Risiken
| 23 | |
Anteile an nicht konsolidierten strukturierten
Unternehmen | 24–31 | |
Art der
Anteile | 26–28 | |
Art der
Risiken | 29–31 | |
Anhang A: Definitionen | ||
Anhang B:
Anwendungsleitlinien | B1–B26 | |
Anhang C:
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften | C1–C3 |
Änderungsdokumentation: Der International Financial Reporting Standard 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (IFRS 12) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten.
Fundstelle(n):
AAAAE-26272