IFRS 12 12

Anteile an Tochterunternehmen

Der Anteil, den nicht beherrschende Anteile an den Tätigkeiten und Zahlungsströmen des Konzerns ausmachen

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Ein Unternehmen hat für jedes Tochterunternehmen, an dem für das berichtende Unternehmen wesentliche nicht beherrschende Anteile bestehen, folgende Angaben zu machen:

(a)

den Namen des Tochterunternehmens,

(b)

den Hauptgeschäftssitz (und das Gründungsland, falls es vom Hauptgeschäftssitz abweicht) des Tochterunternehmens,

(c)

den Teil der Eigentumsanteile, die die nicht beherrschenden Anteile ausmachen,

(d)

den Teil der Stimmrechte, die die nicht beherrschenden Anteile ausmachen, falls abweichend vom Teil der Eigentumsanteile,

(e)

den Gewinn oder Verlust der Berichtsperiode, der auf nicht beherrschende Anteile am Tochterunternehmens entfällt,

(f)

die kumulierten nicht beherrschenden Anteile am Tochterunternehmen zum Abschlussstichtag,

(g)

zusammengefasste Finanzinformationen über das Tochterunternehmen (siehe Paragraph B10).

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AAAAE-26272