BS WP/vBP § 9

Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 9 Umgang mit fremden Vermögenswerten

(1) 1WP/vBP haben anvertraute fremde Vermögenswerte von dem eigenen und anderen fremden Vermögen getrennt zu halten und gewissenhaft zu verwalten. 2Über fremde Vermögenswerte sind gesonderte Rechnungsunterlagen zu führen. 3Geld und Wertpapiere sind bei Verwaltung entweder auf den Namen des Treugebers oder auf Anderkonten anzulegen. 4Durchlaufende fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten.

(2) 1WP/vBP dürfen fremde Vermögenswerte, die ihnen zweckgebunden anvertraut worden sind, zur Deckung eigener Kostenforderungen (Honorare, Vorschüsse und Auslagenersatz) nur verwenden, wenn sie hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind. 2Soweit Aufrechnung und Zurückbehaltung zulässig sind, bleiben diese Rechte unberührt.

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BAAAE-03735