BS WP/vBP § 28

Teil 3: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten

§ 28 Unparteilichkeit

(1) 1WP/vBP haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 Absatz 1 Satz 2 WPO), d. h. keinen der Beteiligten zu benachteiligen oder zu bevorzugen. 2Dazu ist es erforderlich, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, unter Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte fachlich zu beurteilen und bei der Berichterstattung alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig wiederzugeben.

(2) 1Hat der Auftrag eine Darstellung mit argumentativer Funktion zum Gegenstand, muss dies in der Bezeichnung des Auftrags und in der Darstellung des Ergebnisses deutlich zum Ausdruck kommen. 2Der Begriff „Gutachten“ darf nicht verwendet werden.

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BAAAE-03735