BS WP/vBP § 43

Teil 3: Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten

§ 43 Vergütung

(1) 1Bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung für Prüfungen und Gutachten hat der WP/vBP dafür zu sorgen, dass die Qualität der beruflichen Tätigkeit sichergestellt wird. 2Hierzu ist im Regelfall eine angemessene Vergütung erforderlich. 3Besteht bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen zwischen der erbrachten Leistung und der vereinbarten Vergütung ein erhebliches Missverhältnis, muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden können, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.

(2) Ein Pauschalhonorar darf für einen Prüfungs- oder Gutachtenauftrag grundsätzlich nur vereinbart werden, wenn festgelegt wird, dass bei Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers, die zu einer erheblichen Erhöhung des Aufwandes führen, das Honorar entsprechend zu erhöhen ist.

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BAAAE-03735