BS WP/vBP § 58

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO

§ 58 Prüfungsakte

Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass

  1. eine Prüfungsakte anzulegen ist, die spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks zu schließen ist (§ 51b Absatz 5 WPO),

  2. in der Prüfungsakte dokumentiert werden

    1. die Einhaltung der Unabhängigkeit, das Vorliegen von die Unabhängigkeit gefährdenden Umständen und der ergriffenen Schutzmaßnahmen,

    2. die Zeit, das Personal und die sonstigen Mittel, die zur angemessenen Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich sind, sowie

    3. die Anfragen an interne und externe Sachverständige sowie deren Antworten,

  3. bei der Bestellung einer Berufsgesellschaft zum Abschlussprüfer die Benennung des verantwortlichen Prüfungspartners dokumentiert wird,

  4. alle Informationen und Unterlagen,

    1. die zur Begründung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB und des Prüfungsberichts nach § 321 HGB,

    2. zur Kontrolle der Einhaltung der Berufspflichten von Bedeutung sind und

    3. über schriftliche Beschwerden

    zu dokumentieren sind,

  5. bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Dokumentationspflichten nach Artikeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nachgekommen wird,

  6. die Dokumentationspflichten auch gelten, wenn die Prüfungsakte elektronisch geführt wird.

Fundstelle(n):
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BAAAE-03735