BS WP/vBP § 53

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO

§ 53 Regelungen zur Annahme, Fortführung und vorzeitigen Beendigung von Aufträgen

Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass

  1. die Zuständigkeiten für die Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung des Auftrags für eine Abschlussprüfung eindeutig festgelegt werden,

  2. die Prüfung der Ausschlussgründe vor Annahme des Prüfungsauftrags abgeschlossen (§ 29 Absatz 5 Satz 1) und in der Prüfungsakte (§ 51b Absatz 5 WPO) dokumentiert wird,

  3. eine Analyse der Integrität des zu prüfenden Unternehmens und des mit dem Auftrag verbundenen Risikos erfolgt,

  4. nur Mandate angenommen oder fortgeführt werden, die in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können,

  5. vor Annahme eines Auftrags, der zuvor von dem Abschlussprüfer nach § 318 Absatz 6 HGB gekündigt wurde, der Auftrag abgelehnt wird, wenn der Grund der Kündigung von dem Mandatsvorgänger nicht dargelegt wird oder auf andere Weise Bedenken gegen die Annahme des Mandats nicht ausgeräumt werden können,

  6. bei Folgeaufträgen, in denen eine Veränderung der Mandats- und Auftragsrisiken festzustellen ist, die Auswirkungen auf die WP/vBP-Praxis geprüft werden und gegebenenfalls der Auftrag abgelehnt wird,

  7. ausreichende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen für die Abschlussprüfung gegeben sind,

  8. auch während der Dauer der Abschlussprüfung zu prüfen ist, ob die Unabhängigkeit gefährdende Umstände vorliegen (§ 29 Absatz 5),

  9. bei nachträglicher Hinzuziehung weiterer Personen die Prüfung von Ausschlussgründen vor Aufnahme der Tätigkeit dieser Personen abzuschließen ist,

  10. die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllt werden,

  11. bei nachträglichem Bekanntwerden von Gründen, die zur Ablehnung des Auftrags geführt hätten, der Auftrag beendet wird (§ 4 Absatz 4).

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BAAAE-03735