BS WP/vBP § 8

Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 8 Sicherung der gewissenhaften Berufsausübung

(1) 1Zur Sicherung der gewissenhaften Berufsausübung haben WP/vBP in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der beruflichen Tätigkeit der Praxis stehende Regelungen zu schaffen, zu überwachen und durchzusetzen (§ 55b Absatz 1 WPO). 2Sie haben die Einhaltung der Berufspflichten in ihrer Praxis in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und Mängel abzustellen.

(2) 1Bei Abschlussprüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Vierten Teils fallen und bei denen ein § 322 HGB nachgebildeter Bestätigungsvermerk erteilt wird, sind die Regelungen des Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfungen nach § 316 HGB entsprechend anzuwenden (Teil 4 Abschnitt 2). 2Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem folgen aus den spezifischen Gegebenheiten der Praxis des WP/vBP und sind insbesondere von Art und Umfang sowie Komplexität der vom WP/vBP durchgeführten Abschlussprüfungen abhängig (§ 50 Absatz 1 Satz 2). 3Soweit Bestätigungsvermerke nach ISA 700 erteilt werden, sind die hierfür relevanten Qualitätssicherungsregeln einzuhalten.

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BAAAE-03735