BS WP/vBP § 59

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO

§ 59 Beschwerden und Vorwürfe

Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass

  1. in Abhängigkeit von den konkreten Gegebenheiten der WP/vBP-Praxis (Art, Umfang, Komplexität und Risiko der Tätigkeit) ein Hinweisgebersystem eingerichtet wird,

  2. eine geeignete Stelle zur Entgegennahme von Beschwerden oder Vorwürfen innerhalb oder außerhalb der WP/vBPPraxis eingerichtet wird; wird eine Stelle außerhalb der WP/vBP-Praxis eingerichtet, ist Sorge dafür zu tragen, dass die Vertraulichkeit der Identität des berichtenden Mitarbeiters gewahrt bleibt,

  3. Hinweise von Mitarbeitern nicht zu persönlichen Nachteilen führen dürfen,

  4. bei begründeten Hinweisen erforderliche Maßnahmen, auch in Bezug auf das Qualitätssicherungssystem, ergriffen werden.

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BAAAE-03735