BS WP/vBP § 22

Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 22 Berufsgesellschaften

(1) 1Die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen. 2Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig.

(2) Die Firmierung oder der Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten.

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BAAAE-03735