AEUV Artikel 63
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel 63 (ex-Artikel 56 EGV)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
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XAAAD-29176