AEUV Artikel 84

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Kapitel 4: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Artikel 84

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.

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XAAAD-29176