AEUV Artikel 41

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel III: Die Landwirtschaft und die Fischerei

Artikel 41 (ex-Artikel 35 EGV)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

  1. eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;

  2. gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176