AEUV Artikel 211

Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union

Titel III: Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe

Kapitel 1: Entwicklungszusammenarbeit

Artikel 211 (ex-Artikel 181 EGV)

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

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XAAAD-29176