AEUV Artikel 133

Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union

Titel VIII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Kapitel 2: Die Währungspolitik

Artikel 133

Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.

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XAAAD-29176