AEUV Artikel 201

Vierter Teil: Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

Artikel 201 (ex-Artikel 185 EGV)

Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-29176