AEUV Artikel 55
Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht
Artikel 55 (ex-Artikel 294 EGV)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
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XAAAD-29176