FamFG § 310

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1: Verfahren in Betreuungssachen

§ 310 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme [1]

Während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 9 i. V. mit Art. 23 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 959) wird § 310 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .