FamFG § 82

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 7: Kosten

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579