FamFG § 8

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 8 Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind

  1. natürliche und juristische Personen,

  2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

  3. Behörden.

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ZAAAD-15579