FamFG § 476

Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 6: Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 476 Aufgebotsfrist

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579