FamFG § 401

Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 3: Registersachen

Unterabschnitt 4: Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister

§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.

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ZAAAD-15579