FamFG § 354

Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 4: Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 354 Sonstige Zeugnisse [1]

(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 354 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .