FamFG § 314

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 2: Verfahren in Unterbringungssachen

§ 314 Abgabe der Unterbringungssache

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

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ZAAAD-15579