FamFG § 309

Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1: Verfahren in Betreuungssachen

§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde [1]

1Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. 2Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 309 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .